Vereinssatzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
„Turn- und Spielverein Süderbrarup e.V. gegr. 1920“.
Er hat seinen Sitz in Süderbrarup und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Kappeln eingetragen.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der TSV Süderbrarup (e.V.) mit Sitz in Süderbrarup verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Jugendordnung des TSV Süderbrarup e.V. ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jedermann werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Hat der Antragsteller das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht, so ist der Aufnahmeantrag durch einen Erziehungsberechtigten zu stellen.
Der Austritt aus dem Verein steht jederzeit frei und ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
Der Ausgeschlossene hat das Recht, eine Überprüfung des Ausschlusses durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu erlangen.
§ 4
Beiträge
- Der Verein erhebt Beiträge zur Deckung der laufenden Unkosten.
- Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
- Für jeden angefangenen Monat ist der Beitrag voll zu entrichten.
- Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit der Beitragsleistung im Rückstand ist. Der Ausschluss entbindet jedoch nicht von der Zahlung der fälligen Beiträge.
§ 5
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt in allen Angelegenheiten, die den Verein betreffen.
Für Satzungsänderungen und für die Auflösung ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Übrigen entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung nach Bedarf einzuberufen, grundsätzlich einmal im Frühjahr. Auf schriftliches Verlangen von fünfzig Mitgliedern und mehr muss eine Versammlung anberaumt werden.
Die Einberufung erfolgt durch Aushang in den beiden Turnhallen und im Vereinskasten, und zwar mindestens 8 Tage vor der Versammlung.
Die Tagesordnung muss bei der Einberufung bekannt gegeben werden.
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung im Frühjahr (Jahreshauptversammlung) hat der Vorstand den Jahres- und Kassenbericht vorzulegen.
Nach Entlastung des Vorstands finden anschließend die Wahlen statt.
§ 6
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Schatzmeister.
Jedes Vorstandsmitglied wird auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln darf.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden. Dieser leitet die Versammlung und überwacht den gesamten Vereinsbetrieb.
- dem 2. Vorsitzenden. Dieser vertritt den 1. Vorsitzenden.
- dem 1. Schatzmeister. Dieser verwaltet das Vermögen des Vereins und führt ein geordnetes Kassenbuch. Über die Ausgaben des Vereins entscheidet der Schatzmeister im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der erweiterte Vorstand.
- dem 2. Schatzmeister. Dieser vertritt den Schatzmeister in Verhinderungsfällen mit Einverständnis des 1. und 2. Vorsitzenden. Er führt auch die Mitgliederkartei.
- dem Schriftwart. Dieser führt in den Versammlungen des Vereins das Protokoll.
- dem Geschäftsführer. Dieser erledigt alle schriftlichen Arbeiten im Verein und vertritt den Schriftwart im Verhinderungsfalle.
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- dem Jugendwart. Dieser ist verantwortlich für die gesamte Jugendarbeit.
- mindestens 3, höchstens 4 Beisitzern. Die Beisitzer haben von Fall zu Fall Vertretungen des Vorstands zu übernehmen.
Den entsprechenden Vorstandsmitgliedern unterstehen die Spartenleiter der einzelnen Sparten. Die Spartenleiter sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden jeweils auf 3 Jahre gewählt, Wiederwahl ist gestattet. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird vom erweiterten Vorstand eine kommissarische Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernannt.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres hat jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung das volle Stimmrecht. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§ 8
Abzeichen und Ehrenmitgliedschaft
Die Mitglieder sind gehalten, das Vereinsabzeichen zu tragen.
Als Anerkennung für langjährige und besonders verdienstvolle Zugehörigkeit zum Verein, wurde die goldene Ehrennadel gestiftet.
Als Anerkennung für besondere, die silberne Ehrennadel.
Auch kann der Verein die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Ehrennadel und Ehrenmitgliedschaft können auf Beschluss des erweiterten Vorstands an die dafür als würdig befundenen Mitglieder verliehen werden. Bei der Verleihung soll sich der Vorstand darauf beschränken, nur besonders hervorragende Einzelfälle zu berücksichtigen, um den Wert der Verleihung nicht zu schmälern. Die Übereichungen der Ehrungen sollen bei besonderen Anlässen in würdiger und eindrucksvoller Form erfolgen.
§ 9
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Süderbrarup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 2. März 2009 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungen außer Kraft.
Süderbrarup, den 2. März 2009
